BFH - Beschluß vom 14.10.1999
IV B 2/99
Normen:
FGO § 76 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 459

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IV B 2/99

DRsp Nr. 2000/794

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Das Gericht muss nicht jeden einzelnen Punkt des Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich in seinem Urteil würdigen. 2. Grds. ist davon auszugehen, dass das Gericht die von ihm entgegengenommenen Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Anschluss an BVerfG v. 02.12.1969 - 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248).

Normenkette:

FGO § 76 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die behaupteten Verfahrensmängel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) sind nicht in zulässiger Weise gerügt.