Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die behaupteten Verfahrensmängel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) sind nicht in zulässiger Weise gerügt.
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