Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt.
Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102). Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig sein (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612).
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