BFH - Beschluss vom 14.12.2017
V B 57/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 88
BFH/NV 2018, 345
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 19/14

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines schwerwiegenden Hörsturzes des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen V B 57/17

DRsp Nr. 2018/1308

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines schwerwiegenden Hörsturzes des Prozessbevollmächtigten

NV: Beantragt der Prozessbevollmächtigte am Sitzungstag wegen eines eine ärztliche Behandlung erfordernden schwerwiegenden Hörsturzes, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen und ist auch kein anderer Rechtsanwalt der Sozietät vor Ort, verletzt das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es dennoch den Termin durchführt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2017 8 K 19/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Finanzgericht (FG) nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).