BFH - Beschluss vom 09.11.2009
VIII B 94/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 230
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3210/06

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen VIII B 94/09

DRsp Nr. 2010/219

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben.

a)