FG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.2001
12 K 738/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Verlust; Darlehensforderung; Betriebsvermögen - Verluste aus von vornherein verlustbehafteten Darlehensforderungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 12 K 738/96

DRsp Nr. 2002/9537

Verlust; Darlehensforderung; Betriebsvermögen - Verluste aus von vornherein verlustbehafteten Darlehensforderungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

1. Von vornherein verlustbehaftete Wirtschaftsgüter wie Darlehensforderungen können weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Entsprechende Verluste sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.2. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann grds. notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Die Höhe der Beteiligung ist nicht ausschlaggebend.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand: