FG Hamburg - Urteil vom 13.12.2001
III 7/01
Normen:
AO § 169 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Verluste gutgeschriebener Renditen aus einer spekulativen

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen III 7/01

DRsp Nr. 2002/13588

Verluste gutgeschriebener Renditen aus einer spekulativen

Der Umstand, dass gutgeschriebene, aber nicht ausgezahlte, sondern einverständlich zur Kapitalerhöhung vorgesehene "Renditen" aus einer spekulativen Geldanlage als Einkünfte der Besteuerung unterworfen worden sind, berechtigt auch bei einem Verlust der Anlagebeträge nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zur Anerkennung von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Folgejahren.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, dem im Rahmen spekulativer Geldanlagen in den Jahren 1988 bis 1990 Renditen als Gutschriften ausgewiesen worden waren, die einverständlich zu einer "Kapitalerhöhung" verwendet, aber wie die ursprünglichen Anlagebeträge nicht wieder zurückgezahlt werden konnten, im Streitjahr 1991 Verluste als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug bringen kann.