Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, dem im Rahmen spekulativer Geldanlagen in den Jahren 1988 bis 1990 Renditen als Gutschriften ausgewiesen worden waren, die einverständlich zu einer "Kapitalerhöhung" verwendet, aber wie die ursprünglichen Anlagebeträge nicht wieder zurückgezahlt werden konnten, im Streitjahr 1991 Verluste als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug bringen kann.
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