FG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2004
10 K 181/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Verlustzuweisungsgesellschaft; Gewinnerzielungsabsicht - Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft: Berücksichtigung von Verlusten aus Vertrauensschutzgründen

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 10 K 181/93 - Aktenzeichen 10 K 219/93

DRsp Nr. 2005/20343

Verlustzuweisungsgesellschaft; Gewinnerzielungsabsicht - Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft: Berücksichtigung von Verlusten aus Vertrauensschutzgründen

1. Handelt es sich bei einem Unternehmen um eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft, spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht. Denn bei derartigen Gesellschaften ist das tragende persönliche Motiv für die Hinnahme der Verluste die Absicht der Steuerersparnis. 2. Verlustzuweisungsgesellschaften sind solche, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die A GmbH & Co. KG (AKG) mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt hat und für den Fall, dass kein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ob den Kommanditisten zugewiesene Verluste aus Vertrauensschutzgründen berücksichtigt werden können.

Die Klägerin zu 1. und B2, der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 2., waren in den Streitjahren Kommanditisten der AKG. Die Klägerin zu 1. ist im I. Bauabschnitt (BA) beteiligt gewesen und im Jahr 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden. B2 war im I. und III. BA beteiligt.