Streitig ist, ob die A GmbH & Co. KG (AKG) mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt hat und für den Fall, dass kein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ob den Kommanditisten zugewiesene Verluste aus Vertrauensschutzgründen berücksichtigt werden können.
Die Klägerin zu 1. und B2, der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 2., waren in den Streitjahren Kommanditisten der AKG. Die Klägerin zu 1. ist im I. Bauabschnitt (BA) beteiligt gewesen und im Jahr 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden. B2 war im I. und III. BA beteiligt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|