FG Hamburg - Urteil vom 22.11.2001
I 1053/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Vermietung von Zimmern als gewerbliche Tätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen I 1053/97

DRsp Nr. 2002/9443

Vermietung von Zimmern als gewerbliche Tätigkeit

Zur Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit bei Vermietung von Zimmern an Asylbewerber

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Vermietung von Räumlichkeiten an vom Sozialamt zugewiesene Asylbewerber als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.

Die Klägerin betrieb unter der Bezeichnung "Hotel A" eine Zimmervermietung. Hierzu hatte sie Räumlichkeiten im III. und IV. Obergeschoss des Hauses X-Straße angemietet. Insgesamt 15 Zimmer wurden ausschließlich durch das Sozialamt mit Asylbewerbern belegt, die mit entsprechenden Mietgarantien dort eingewiesen wurden. Nach den Angaben der Klägerin wohnten viele der dort eingewiesenen Personen über Jahre, selten nur unter einem Zeitraum von sechs Monaten. Schriftliche Verträge über die Belegung wurden mit dem zuständigen Bezirksamt Hamburg-... nicht getroffen. Der jeweils mündlich abgesprochene Bettenpreis galt für sechs Monate mit automatischer Verlängerung, wenn die Vertragspartner nicht neue Verhandlungen über den Bettenpreis anstrebten. Der Bettenpreis beinhaltete neben Steuern und Abgaben auch Serviceleistungen wie Bettwäsche, Reinigung der Sanitär-Räume und Flure, Küchennutzung sowie Vorhaltung von Dusch- und Waschräumlichkeiten. Die Gestellung eines Aufenthalts- oder Fernsehraumes wurde vom Bezirksamt nicht gefordert.