FG Niedersachsen - Beschluß vom 01.10.1999
VI 387/99 V

Vermögensminderung bei Verrechnung von Forderung mit Verbindlichkeit

FG Niedersachsen, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen VI 387/99 V

DRsp Nr. 2000/3813

Vermögensminderung bei Verrechnung von Forderung mit Verbindlichkeit

1. Die erfolgreiche Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten führt in der Regel nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, da sich beide Seiten der Bilanz um denselben Betrag vermindern, so daß das Eigenkapital der Gesellschaft unberührt bleibt. 2. Zu einer Vermögensminderung im Sinne einer vGA kann man lediglich darin gelangen, wenn man den einheitlichen Verrechnungsvorgang aufspaltet und im jede Vermögensbewegung für sich betrachtet. Davon kann jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe ausgegangen werden. An derartigen Gründen fehlt es im Streitfall.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen des Ansatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung aus der Verrechnung von Verbindlichkeiten um die Aussetzung der Vollziehung, der sich im Einspruchsverfahren befindlichen Steuerbescheide.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die in der Vergangenheit die Zeitschrift R herausgegeben hat. Die Gesellschaftsanteile in Höhe von 50.000 DM erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1988 Herr D, der zugleich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, bestellt wurde. Durch Gesellschafterbeschluß vom 30.11.1988 wurde das Stammkapital auf 100.000 DM erhöht.