FG Niedersachsen vom 16.07.1997
XII 629/96
Fundstellen:
EFG 1998, 319

Vermögensschaden durch Pkw-Diebstahl

FG Niedersachsen, vom 16.07.1997 - Aktenzeichen XII 629/96

DRsp Nr. 2001/3137

Vermögensschaden durch Pkw-Diebstahl

Beschädigungen an Vermögensgegenständen infolge eines Diebstahls (z.B. der Kfz-Schaden aufgrund eines vom Dieb verursachten Unfalls) können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Für die Praxis:

Wird der private Pkw eines Arbeitnehmers für eine Dienstreise verwendet und dabei gestohlen, so kann der Arbeitnehmer den "Restbuchwert" (= der Wert, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Pkw - grundsätzlich fünf Jahre - im Zeitpunkt des Diebstahls ergibt) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH vom 25.5.1992, BStBl II 1993, 44). Der sich ergebende Betrag kann auch vom Arbeitgeber als sog. Reisenebenkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden (Abschn. 40 Abs. 4 LStR).

Fundstellen
EFG 1998, 319