BFH - Beschluss vom 26.11.2003
X S 12/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 337

Vermögensschäden, betriebliche/private Veranlassung

BFH, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen X S 12/03

DRsp Nr. 2004/317

Vermögensschäden, betriebliche/private Veranlassung

AdV: Zur Frage der betrieblichen oder privaten Veranlassung von Vermögensschäden, die der im Betrieb des Stpfl. als Geschäftsführer tätige Sohn durch pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten verursacht hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres im Juni 1994 verstorbenen Vaters (V). Im Frühjahr 1991 entschloss V, seinen als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetrieb unentgeltlich an seinen Sohn (S) zu übergeben. Nach dem notariell beurkundeten Übergabevertrag vom 6. März 1991 sollte die Übergabe des Betriebes zum 1. August 1991 stattfinden. Der Übergabevertrag enthält u.a. die folgende Regelung:

"Der Veräußerer (V) nimmt am Gewinn und Verlust der schwebenden Geschäfte ab dem Bilanzstichtag (1. August 1991) nicht mehr teil. Sämtliche Forderungen, die dem Veräußerer noch aus dem Betrieb zustehen, werden mit Wirkung zum Bilanzstichtag an den Erwerber (S) abgetreten, der diese Abtretung annimmt."