FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.1999
14 K 256/98
Fundstellen:
EFG 2000, 340

Vermögensteuer auf den 1.1.1984

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 14 K 256/98

DRsp Nr. 2001/1358

Vermögensteuer auf den 1.1.1984

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz der (rückständigen) Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinen drei Kindern.

Im Einspruchsverfahren gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1984 vom 28. Oktober 1992 beantragte der Kläger (Schreiben vom 27. März 1995) u. a., die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen drei Kindern mit jeweils 20.000 DM = 80.000 DM, sodann die Verbindlichkeit aus für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 73.344 DM anzusetzen. In der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1998 entsprach das beklagte Finanzamt (FA) dem Begehren des Klägers insoweit, als es die Unterhaltsverpflichtungen für die genannten vier Personen mit jeweils 20.000 DM berücksichtigte. Den Ansatz einer Verbindlichkeit für rückständige Unterhaltsleistungen lehnte es jedoch unter Hinweis darauf ab, daß die Abzugsbeschränkung des § 118 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG), auch für rückwirkende Unterhaltsleistungen gelte. Dementsprechend setzte es die Vermögensteuer für 1984 und 1985 jeweils auf 14.740 DM fest