FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2004
6 K 231/02
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Vermögensverfall; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Eidesstattliche Versicherung - Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei eidesstattlicher Versicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 231/02

DRsp Nr. 2005/13083

Vermögensverfall; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Eidesstattliche Versicherung - Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei eidesstattlicher Versicherung

1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. 2. Hat der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben, führt das zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall ist daher gegeben. 3. Die mögliche Gefährdung der Interessen der Auftraggeber wird bereits dadurch indiziert, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.