FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.12.1999
1 K 116/98
Normen:
AO 1977 § 39 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; BBergG § 3 Abs. 4; BBergG § 8;

Verpachtung eines Grundstücks zur Hebung eines Bodenschatzes; Maßgeblichkeit der bergrechtlichen Einstufung eines Bodenschatzes; Zurechnung und Entstehungszeitpunkt des Wirtschaftsgutes bergfreier Bodenschatz

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 116/98

DRsp Nr. 2001/2031

Verpachtung eines Grundstücks zur Hebung eines Bodenschatzes; Maßgeblichkeit der bergrechtlichen Einstufung eines Bodenschatzes; Zurechnung und Entstehungszeitpunkt des Wirtschaftsgutes bergfreier Bodenschatz

1. Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern der Bodenschatz weder zu einem landwirtschaftlichen noch zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört. 2. Eine unzutreffende bergrechtliche Einstufung eines allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Rohstoffvorkommens hat keine steuerrechtlich zu beachtende konstitutive Bedeutung (hier: grundeigener oder bergfreier Bodenschatz). 3. Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 8 BBergG -die dem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, in einem bestimmten Feld, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben- entsteht ein bergfreier Bodenschatz originär als selbständiges -seinem Wesen nach immaterielles- Wirtschaftsgut.