BFH vom 25.10.1995
IV B 9/95
Fundstellen:
GmbHR 1996, 381

Verpächterwahlrecht bei einer GmbH & Co. KG

BFH, vom 25.10.1995 - Aktenzeichen IV B 9/95

DRsp Nr. 1997/8314

Verpächterwahlrecht bei einer GmbH & Co. KG

Einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG steht im Rahmen einer Betriebsverpachtung im ganzen das Verpächterwahlrecht nach R 139 Abs. 5 EStR nicht zu. Sie erzielt deshalb stets gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob eine Betriebsverpachtung durch eine GmbH & Co. KG zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften führt. Ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung dieser Frage kann jedoch nicht anerkannt werden, da die Rechtsfrage offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.