FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2004
2 K 319/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5a § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 72

Verpflegungsmehraufwand; Seemann; Fahrtätigkeit; Schiff - Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 319/04

DRsp Nr. 2005/20345

Verpflegungsmehraufwand; Seemann; Fahrtätigkeit; Schiff - Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes

Ein Seemann, der sich aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers längere Zeit auf einem Schiff aufzuhalten hat, übt eine Fahrtätigkeit aus. Auch Schiffe sind Fahrzeuge i.S. der sog. "Fahrtätigkeit".

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5a § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand. Streitjahr ist der Veranlagungszeitraum 2002.

Der Kläger war im Streitjahr, wie auch in den Vorjahren, als Seemann von seinem Arbeitgeber, beschäftigt. In der Zeit vom...setzte ihn der Arbeitgeber, wie auch schon im Vorjahr, auf dem Schiff...ein. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Einsätze im Streitjahr wird auf seine Auflistung verwiesen...Der Kläger erhielt Verpflegung an Bord, hierfür zahlte er nach eigenen Angaben ein Entgelt von "bis zu 11,80 EUR" täglich ...