FG Köln - Urteil vom 14.12.2004
13 K 6713/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 477

Verpflichtung aus Patronatserklärung als ungewisse Verbindlichkeit

FG Köln, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 13 K 6713/00

DRsp Nr. 2005/2843

Verpflichtung aus Patronatserklärung als ungewisse Verbindlichkeit

Verpflichtungen aus Patronatserklärungen sind ebenso wie Verpflichtungen aus Bürgschaften oder vergleichbaren Sicherungsmitteln als ungewisse Verbindlichkeiten zu qualifizieren und deshalb erst zu passivieren, wenn die Inanspruchnahme droht. Dies gilt auch dann, wenn eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe vorliegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin berechtigt war Verbindlichkeiten aus einer Patronatserklärung für eine ihrer Tochtergesellschaften in den Streitjahren zu passivieren.

Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding in Form einer Gesellschaft mbH. Sie hielt in den Streitjahren Beteiligungen an mehreren inländischen und ausländischen Gesellschaften darunter 100%ige Beteiligungen an der X. GmbH - X. - und der S. GmbH - S. -. Inhaber der Klägerin sind die Eheleute Z. die Geschäftsanteile von ...% und ...% an der Klägerin halten.

Die X. wurde im Kalenderjahr 1988 gegründet. Sie hat ein Stammkapital in Höhe von 50.000 DM. In den Jahren 1988 bis 1994 erwirtschaftete sie insgesamt Verluste in Höhe von ca. ... DM. Dabei entfielen die Ergebnisse mit folgenden Beträgen auf die einzelnen Jahre:

1988

./. ... DM

1989

+ ... DM

1990

./. ... DM

1991

./. ... DM

1992

... DM

1993

+ ... DM

1994

./. ... DM