FG Münster - Urteil vom 27.11.2019
13 K 2902/19 Kap
Normen:
EStG § 44 Abs. 5; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 155;
Fundstellen:
DStRE 2020, 469

Verpflichtung einer GmbH zur Abführung einer einbehaltenen Kapitalertragsteuer; Rechtswidriger Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag; Auslegung des Begriffs des Gläubigers der Kapitalerträge

FG Münster, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 13 K 2902/19 Kap

DRsp Nr. 2020/1358

Verpflichtung einer GmbH zur Abführung einer einbehaltenen Kapitalertragsteuer; Rechtswidriger Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag; Auslegung des Begriffs des Gläubigers der Kapitalerträge

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom 9.4.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.9.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 5; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 155;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet war, auf eine von ihr vorgenommene Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen.