FG München - Urteil vom 04.12.2001
13 K 3719/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 3 ; EStG § 15a Abs. 4 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Verrechenbarer Verlust i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG; negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten erbrachte Einlage bedeutet tatsächlich geleistete Einlage, nicht: gesellschaftsvertraglich vereinbarte Pflichteinlage; § 15 a Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen Pflichteinlage und Hafteinlage

FG München, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 3719/00

DRsp Nr. 2002/14598

Verrechenbarer Verlust i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG; negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten "erbrachte" Einlage bedeutet tatsächlich geleistete Einlage, nicht: gesellschaftsvertraglich vereinbarte Pflichteinlage; § 15 a Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen Pflichteinlage und Hafteinlage

1. Maßgeblich für die Entstehung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten i. S. von § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht die nominale Höhe der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Pflichteinlage, sondern die tatsächlich geleistete Einlage. "Geleistet" ist eine Einlage, die in Geldeswert besteht erst dann, wenn sie dem Konto des Leistungsempfängers (der KG) gutgeschrieben ist. 2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 ESt trifft keine Regelung für eine von der Pflichteinlage abweichende Hafteinlage, sondern regelt den Fall der sog. überschießenden Außenhaftung

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 3 ; EStG § 15a Abs. 4 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wurde 1994 gegründet und am 6. Dezember 1994 in das Handelsregister eingetragen. Mit Sitzverlegung in den Bezirk des Beklagten (Finanzamt -FA-) erfolgte am 4. Dezember 1995 eine Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts.