OLG Hamburg - Urteil vom 17.03.1995
11 U 109/92
Normen:
HGB §§ 171 172 175 ;
Fundstellen:
DStR 1996, 29

Verrechenbarkeit einer Pflichteinlage eines Gesellschafters mit einer gegen die Gesellschaft bestehenden Erstattungsforderung

OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 11 U 109/92

DRsp Nr. 2004/4635

Verrechenbarkeit einer Pflichteinlage eines Gesellschafters mit einer gegen die Gesellschaft bestehenden Erstattungsforderung

1. Zur Verrechenbarkeit einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung übernommenen Pflichteinlage eines Gesellschafters mit einer gegen die Gesellschaft bestehenden Erstattungsforderung als Sacheinlage.2. Zu den Voraussetzungen für die Haftung des Kommanditisten auf den erhöhten Betrag gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, wenn die in einer Kapitalerhöhung übernommene erhöhte Haftsumme nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Normenkette:

HGB §§ 171 172 175 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Goette, DStR 1996, 30

Hinweise:

Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der BGH durch Beschluß vom 20.11.1995 - II ZR 96/95 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Fundstellen
DStR 1996, 29