BFH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I R 77/97
DRsp Nr. 1998/3382
Verrechnung mehrerer Ausschüttungen
»1. Der BFH hält an seiner im Urteil vom 14. März 1990 I R 79/87 (BFHE 160, 241, BStBl II 1990, 651) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach mehrere Ausschüttungen, für die § 28 Abs. 2KStG eine Verrechnung mit demselben festgestellten vEK vorschreibt, zu addieren und zusammengefaßt zu verrechnen sind. Die sich aus der Verrechnung ergebende Körperschaftsteuerminderung und/oder -erhöhung ist im Verhältnis der Ausschüttungen zueinander anteilig auf die betroffenen Veranlagungszeiträume aufzuteilen.2. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung zumindest für alle auf einem einheitlichen Gewinnverteilungsbeschluß beruhenden Gewinnausschüttungen vor.3. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung der Gewinnausschüttungen mit einem bestimmten festgestellten vEK vor.4. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG vorgeschriebene Verrechnung setzt nicht voraus, daß sie handelsrechtlich nachvollziehbar ist.«