BFH - Urteil vom 26.11.1997
I R 77/97
Normen:
KStG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 570
BFH/NV 1998, 675
BFHE 184, 550
BStBl II 1998, 406
DB 1998, 502
DStZ 1998, 683
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1405),

Verrechnung mehrerer Ausschüttungen

BFH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I R 77/97

DRsp Nr. 1998/3382

Verrechnung mehrerer Ausschüttungen

»1. Der BFH hält an seiner im Urteil vom 14. März 1990 I R 79/87 (BFHE 160, 241, BStBl II 1990, 651) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach mehrere Ausschüttungen, für die § 28 Abs. 2 KStG eine Verrechnung mit demselben festgestellten vEK vorschreibt, zu addieren und zusammengefaßt zu verrechnen sind. Die sich aus der Verrechnung ergebende Körperschaftsteuerminderung und/oder -erhöhung ist im Verhältnis der Ausschüttungen zueinander anteilig auf die betroffenen Veranlagungszeiträume aufzuteilen. 2. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung zumindest für alle auf einem einheitlichen Gewinnverteilungsbeschluß beruhenden Gewinnausschüttungen vor. 3. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung der Gewinnausschüttungen mit einem bestimmten festgestellten vEK vor. 4. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG vorgeschriebene Verrechnung setzt nicht voraus, daß sie handelsrechtlich nachvollziehbar ist.«

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I.