BFH - Beschluss vom 18.11.2010
VII B 262/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 32 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1702/08

Versagung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen angeblich nicht verantwortlicher Führung; Bloße satzungsmäßige Bestimmung eines Steuerberaters zum Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen VII B 262/09

DRsp Nr. 2011/2339

Versagung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen angeblich nicht verantwortlicher Führung; Bloße satzungsmäßige Bestimmung eines Steuerberaters zum Geschäftsführer

1. NV: Für den --für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erforderlichen-- Nachweis, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird, ist die bloße satzungsmäßige Bestimmung eines Steuerberaters zum Geschäftsführer nicht ausreichend. Die Nachweispflicht ist daher dann nicht erfüllt, wenn bei einer Vorratsgesellschaft ein Pro-Forma-Geschäftsführer oder ein Strohmann, mit dem nicht einmal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen wurde und der die Gesellschaft in Wirklichkeit auch nicht führt, eingesetzt wird. 2. NV: Bereits im Anerkennungsverfahren besteht die Obliegenheit zur Vorlage der Geschäftsführeranstellungsverträge. 3. NV: Das Gebot der Kapitalbindung des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 32 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.