Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 69,
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