BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
2 BvR 1113/90
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 55 Abs. 2 § 56 Abs. 1 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 204
Information StW 1993, 287
Vorinstanzen:
BFH, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen V R 71/85

Versagung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei missverständlicher Tenorierung aber zutreffender Rechtsmittelbelehrung

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1113/90

DRsp Nr. 2005/16125

Versagung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei missverständlicher Tenorierung aber zutreffender Rechtsmittelbelehrung

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof ein Rechtsmittel zurückweist, das zwar nach der - fehlerhaften - Tenorierung im finanzgerichtlichen Urteil als gegeben erscheint, jedoch der dem Urteil beigegebenen - zutreffenden - Rechtsmittelbelehrung widerspricht und nach Aufdeckung des Widerspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 55 Abs. 2 § 56 Abs. 1 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 69, 381 [385] m.w.N.). An diesem Maßstab muß sich auch die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen verschuldeter Fristversäumung messen lassen (BVerfGE 79, 372 [375 ff.]).