BGH - Urteil vom 28.11.1996
I ZR 184/94
Normen:
BRAO § 43b; StBerG § 57a; UWG § 1 ;
Fundstellen:
AfP 1997, 621
AnwBl 1997, 281
BB 1997, 809
DB 1997, 1563
GRUR 1997, 473
JZ 1997, 1010
MDR 1997, 673
NJW 1997, 1304
WM 1997, 937
ZIP 1997, 806
wrp 1997, 434
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Versierter Ansprechpartner; Wettbewerbsförderungsabsicht bei Hinweis der Redaktion auf Benennungsmöglichkeit eines versierten Ansprechpartners

BGH, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen I ZR 184/94

DRsp Nr. 1997/2969

"Versierter Ansprechpartner"; Wettbewerbsförderungsabsicht bei Hinweis der Redaktion auf Benennungsmöglichkeit eines versierten Ansprechpartners

»Zur Frage der Wettbewerbsförderungsabsicht bei einem in einem Pressebericht über eine bestimmte, als steuerlich vorteilhaft dargestellte Kapitalanlage enthaltenen Hinweis der Redaktion, für die Rechts- oder Steuerberatung bei der Ausarbeitung des Vertrags einen "versierten Ansprechpartner" benennen zu können.«

Normenkette:

BRAO § 43b; StBerG § 57a; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Beklagte ist die Verlegerin verschiedener Informationsblätter, unter anderem verlegt sie den "s.". In dessen Ausgabe 40/92 erschien eine Abhandlung unter der Überschrift "Zerobond statt Gesellschafterdarlehen". Der Artikel befaßt sich mit den steuerlichen Vorteilen des Zerobonds im Vergleich zum Gesellschafterdarlehen. Hierzu werden einige Berechnungsbeispiele gegeben. Zudem wird auf verschiedene Aspekte hingewiesen, die für eine steuerliche Anerkennung der Zerobond-Vereinbarung zu beachten seien. Am Ende des Artikels heißt es im Fließtext:

"Daher sollten Sie für die Vertragsausarbeitung einen in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Rechts- bzw. Steuerberater hinzuziehen. Die Redaktion nennt Ihnen bei Bedarf gern einen versierten Ansprechpartner."