BFH - Beschluss vom 21.12.2004
IX B 42/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 104 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1311
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2717/02

Verspätete Übergabe des Urteilstenors an Geschäftsstelle

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen IX B 42/04

DRsp Nr. 2005/7862

Verspätete Übergabe des Urteilstenors an Geschäftsstelle

Wird der Tenor des angefochtenen Urteils nicht binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben, kann ein solcher Mangel nicht zur Zulassung der Revision führen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 104 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung, die zur Tilgungsaussetzung von gleichzeitig aufgenommenen Anschaffungsdarlehen für eine Immobilie vereinbart worden ist, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.