Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung, die zur Tilgungsaussetzung von gleichzeitig aufgenommenen Anschaffungsdarlehen für eine Immobilie vereinbart worden ist, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.
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