FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.1999
4 K 92/98
Fundstellen:
EFG 2000, 607

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 92/98

DRsp Nr. 2001/1389

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1993

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 30. Juni 1998 der Kläger zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H., die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.