FG München - Urteil vom 20.12.1999
4 K 3954/96
Normen:
VZ § 152 AO ; AO 1977 § 152 ; ErbStG § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1366

Verspätungszuschlag zur Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 4 K 3954/96

DRsp Nr. 2001/2156

Verspätungszuschlag zur Erbschaftsteuer

1. Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung entsteht mit der Aufforderung des FA gamäß § 31 ErbStG. 2. Wird die Erbschaftsteuererklärung fast drei Jahre nach Entstehung der Steuer und zwei Jahre nach der Aufforderung der Abgabe der Steuererklärung verspätet eingereicht, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechtfertigt. 3. Der Umstand, dass im Streitfall umfangreiche Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass waren und teilweise Nacherben vorhanden waren, befreite den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, eine Erbschaftsteuererklärung fristgerecht abzugeben.

Normenkette:

VZ § 152 AO ; AO 1977 § 152 ; ErbStG § 31 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe einer Erbschaftsteuererklärung (§ 152 Abgabenordnung - AO -).

I.