OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2021
9 A 118/16
Normen:
BFStrMG § 14 Abs. 3 Anl. 4; RL 1999/62/EG Art. 7 Abs. 9; BGB § 291; RL 2006/38/EG Art. 7;
Fundstellen:
D_V 2022, 341
NVwZ-RR 2022, 272
NZV 2022, 236
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7974/13

Verstoß der in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze gegen Unionsrecht insbes. gegen die geltenden Wegekostenrichtlinie zur Mautkalkulation; Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung; Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 9 A 118/16

DRsp Nr. 2022/99

Verstoß der in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze gegen Unionsrecht insbes. gegen die geltenden Wegekostenrichtlinie zur Mautkalkulation; Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung; Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten

Die in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze verstoßen teilweise gegen Unionsrecht. Sie stehen teilweise nicht mit den Vorgaben der im Zeitpunkt der Mauterhebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) zur Mautkalkulation im Einklang. Die Wegekostenrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Kalkulation der Mautgebühren, der allerdings durch Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie begrenzt wird. Eine unzulässige Überschreitung der Infrastrukturkosten im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem vor, wenn - zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode - Kosten angesetzt werden, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.