BFH - Urteil vom 07.02.2018
XI K 1/17
Normen:
FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 173
BB 2018, 982
BB 2019, 858
BFH/NV 2018, 690
BFHE 260, 410
DStRE 2018, 693
DStZ 2018, 523
HFR 2018, 480
IStR 2018, 428
NJW 2018, 1710
NVwZ-RR 2018, 743
UR 2018, 432
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 23/14

Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch unterbliebene Vorlage eine Rechtsstreits an den EuGH

BFH, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen XI K 1/17

DRsp Nr. 2018/4981

Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch unterbliebene Vorlage eine Rechtsstreits an den EuGH

1. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. 2. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist Krankenpfleger und seit dem Jahr 2003 Organträger der Z–GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war.

Die GmbH erbrachte in den Streitjahren (2005 und 2006) Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege aufgrund von Versorgungsverträgen mit verschiedenen Pflegekassen, mit Verbänden von Krankenkassen, mit der Bundesknappschaft sowie mit der Stadt Y als Sozialhilfeträger.