FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
3 K 1750/13
Normen:
AO § 163; EStG § 33; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 7; FGO § 102;

Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 1750/13

DRsp Nr. 2015/16211

Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

1. Eine Verteilung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht. 2. Der Zeitpunkt des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG, d. h. die außergewöhnliche Belastung ist im Veranlagungszeitraum der Verausgabung – ggf. vermindert um zu erwartende Ersatzleistungen – steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Korrektur des Gesetzes in seinen allgemeinen Folgen im Wege der Billigkeit ist unzulässig. 3. Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zielen nicht darauf ab, eine größtmögliche Steuerentlastung zu ermöglichen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung. 4. § 163 Satz 1 AO ermöglicht nicht die Erhöhung der Steuer in einem Veranlagungszeitraum und ein „Hinzuerfinden” mindernder Besteuerungsgrundlagen in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163; EStG § 33; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 7; FGO § 102;

Tatbestand