BFH - Beschluss vom 20.11.2002
X B 6/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Verträge zwischen nahen Angehörigen - geschiedene Ehegatten

BFH, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen X B 6/02

DRsp Nr. 2003/150

Verträge zwischen nahen Angehörigen - geschiedene Ehegatten

1. Nach der Rspr. des BFH ist es denkbar, dass Geschiedene - wie auch einander gänzlich Fremde - aufgrund einer bestimmten Interessenlage, in der sie übereinstimmend eine zutreffende Zuordnung zum wirklichen Rechtsgrund nicht für erforderlich halten, ihre Vertragsverhältnisse zu Lasten des Steuergläubigers gestalten können.2. Eine Versorgungszusage an den Betriebsinhaber-Ehegatten ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn und soweit sie eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt sowie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Dabei wird ein zivilrechtlich wirksam begründeter Anspruch des Ehegatten-ArbN ebenso vorausgesetzt wie die voraussichtliche Inanspruchnahme des ArbG-Ehegatten aus der Pensionsverpflichtung.3. Die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage ist anhand des so genannten Fremdvergleichs festzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt.