LAG Köln - Urteil vom 16.05.2023
4 Sa 559/22
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 622; BetrVG § 102 Abs. 5; StPO § 153;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 583/21

Vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGBGrobe Beleidigungen als Grund für eine verhaltensbedingte KündigungInteressenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprinzip bei KündigungenErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungGründe für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 KSchGAuflösungszeitpunkt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung

LAG Köln, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 559/22

DRsp Nr. 2023/11135

Vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB Grobe Beleidigungen als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Kündigungen Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Gründe für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 KSchG Auflösungszeitpunkt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung

1. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben verlangt werden kann. 2. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, die zu einer Kündigung führen können. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 GG berufen.