BFH vom 30.08.1993
XI R 9/93

Vertretung vor dem BFH durch ausländischen Bevollmächtigten (§ 116 FGO)

BFH, vom 30.08.1993 - Aktenzeichen XI R 9/93

DRsp Nr. 1997/8717

Vertretung vor dem BFH durch ausländischen Bevollmächtigten (§ 116 FGO)

Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Fehlt es an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam. Die Vertretung durch einen im Ausland zugelassenen steuerlichen Berater reicht nicht aus. Daß sich dies aus der dem Urteil des Finanzgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht ergibt, vermag daran nichts zu ändern.