BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VI B 135/05
Normen:
FGO § 62a ; StBerG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 786
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3538/05

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VI B 135/05

DRsp Nr. 2006/3059

Vertretungszwang

1. Ein Volljurist ist ohne berufliche Zulassung weder in eigener Sache noch als Prozessbevollmächtigter befugt, vor dem BFH aufzutreten.2. Die gesetzliche Regelung stellt auf die einschlägige berufsrechtliche Zulassung ab und nicht auf tatsächlich vorhandene juristische Kenntnisse oder juristische Berufserfahrung.

Normenkette:

FGO § 62a ; StBerG § 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Nach § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer vertreten lassen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.