Nach § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer vertreten lassen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
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