FG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2010
3 KO 195/10
Normen:
AO § 124; AO § 125; BGB § 1960; BGB § 1962; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 62; FGO § 79a; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143; FGO § 144; FGO § 155; GKG § 21; GKG § 66; ZPO § 239; ZPO § 246;

Verwaltungsakt nach Tod des Adressaten; Rechtsmittel und Kosten des Vertreters ohne schriftliche Vollmacht

FG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 3 KO 195/10

DRsp Nr. 2011/5743

Verwaltungsakt nach Tod des Adressaten; Rechtsmittel und Kosten des Vertreters ohne schriftliche Vollmacht

1. Die Regelungen der ZPO über die Verfahrens-Unterbrechung bei Tod oder Aussetzung bei fortgeltender Vollmacht gelten auch bei Tod im Verwaltungsverfahren vor Einlegung des gerichtlichen Rechtsmittels. 2. Der an den Verstorbenen adressierte nichtige Verwaltungsakt kann zur Beseitigung des von ihm ausgehenden Rechtsscheins angefochten werden. 3. Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung durch den Prozessbevollmächtigten enthält keinen Verzicht auf das Recht, die Verfahrensaussetzung wegen des Todes zu beantragen. 4. Sofern das Gericht dem Vertreter ohne schriftlich beigebrachte Vollmacht Verfahrenskosten auferlegen will, bedarf es hierzu eines Kostenausspruchs im Entscheidungstenor; gegebenenfalls bei einer Antragsrücknahme im Einstellungsbeschluss. Bei unverschuldeter Unkenntnis vom Tod des Mandanten und bei noch nicht durch das Finanzamt beseitigtem Rechtsschein des nichtigen Verwaltungsakts könnte das Gericht auch von der Erhebung von Gerichtskosten absehen. Über die Kostenerinnerung entscheidet der obligatorische Einzelrichter (ggf. des Kostensenats).

Normenkette:

AO § 124; AO § 125; BGB § 1960; BGB § 1962; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 62; FGO § 79a; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143; FGO § 144; FGO § 155; GKG § 21; GKG § 66; ZPO § 239; ZPO § 246;

Tatbestand:

A.