FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.12.2012
6 K 1169/08
Normen:
EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG 2006 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; EStG 2006 § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 2a; FGO § 68 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Verwaltungskostenanteil in den Beiträgen zu einer steuerpflichtigen Kapitallebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar Zulässigkeit der Ersetzung einer ermessensfehlerhaften Teileinspruchsentscheidung während des Klageverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 1169/08

DRsp Nr. 2013/7806

Verwaltungskostenanteil in den Beiträgen zu einer steuerpflichtigen Kapitallebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar Zulässigkeit der Ersetzung einer ermessensfehlerhaften Teileinspruchsentscheidung während des Klageverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung

1. Sind die Zinsen aus den Sparanteilen einer vor 2005 abgeschlossenen, vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG a. F. steuerpflichtig, darf der Steuerpflichtige den zuvor in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung enthaltenen Verwaltungskostenanteil (für Verwaltungsaufgaben, Abschluss- und Inkassokosten des Versicherungsunternehmens) mangels eines ausreichenden Zurechnungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen nicht als Werbungskosten bei seinen Kapitaleinkünften abziehen, wenn er einen einheitlichen Versicherungsbeitrag geleistet hat, es der alleinigen Disposition des Versicherers oblag, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die ihm entstandenen Verwaltungskosten getilgt wurden und wenn ferner der Steuerpflichtige nicht Schuldner der Verwaltungskosten war und der Versicherer auch keinen konkreten Rechtsanspruch auf Ersatz der auf die Sparanteile entfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten hatte. Dies ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.