Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2021 die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 - Kassenzeichen 780021129512 - und vom 10. August 2021 - Kassenzeichen 780021134238 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 20. Oktober 2021.
II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 9. April 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 2; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 35. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 66 GKG Rn. 209), ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von §
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