BFH - Beschluss vom 21.11.2012
X B 181/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 242
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1060/10

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung

BFH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen X B 181/12

DRsp Nr. 2013/150

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung

NV: Die Kündigung der Vollmacht wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist begründet wurde.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene FG-Urteil vom 17. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 2. November 2012 verlängert.

Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und vom 8. Juli 2010 V B 129/09, BFH/NV 2010, ). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 hingewiesen.