BFH - Urteil vom 04.12.2012
VIII R 5/10
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 93 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2933/06 551

Verwertbarkeit von auf Grund eines rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses gewonnen Beweismitteln; Verhältnismäßigkeit eines von der Steuerfahndung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchens

BFH, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen VIII R 5/10

DRsp Nr. 2013/2308

Verwertbarkeit von auf Grund eines rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses gewonnen Beweismitteln; Verhältnismäßigkeit eines von der Steuerfahndung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchens

1. Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.2. Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen ist rechtswidrig, wenn es den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 93 Abs. 1;

Gründe

I.