FG Köln - Urteil vom 15.12.2009
8 K 2933/06
Normen:
AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3; AO § 208 Abs. 1 Satz 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; GG Art. 13; AO § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 551

Fortsetzungsfeststellungsklage; besonderes Feststellungsinteresse; qualifiziert materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung; Verhältnis der § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO zueinander; schwerwiegender Eingriff in des Schutzbereich des Art. 13 GG

FG Köln, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 8 K 2933/06

DRsp Nr. 2010/3157

Fortsetzungsfeststellungsklage; besonderes Feststellungsinteresse; qualifiziert materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung; Verhältnis der § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO zueinander; schwerwiegender Eingriff in des Schutzbereich des Art. 13 GG

1. Bei einem erledigten Auskunftsersuchen liegt ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor, wenn aus der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ein qualifiziert materielles Verwertungsverbot hinsichtlich der erteilten Auskünfte geltend gemacht werden soll. Ein solches kommt in Betracht, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt (z.B. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG). 2. Abgeschlossene strafverfahrensrechtliche Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO hindern die Steuerfahndung nicht an weitergehenden Tätigkeiten nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. 3. Liegt ein Durchsuchungsbeschluß vor, der erst später wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, kommt es jedoch nicht zu einer Durchsuchung, weil der Steuerpflichtige "unter dem Zwang der Existenz des Durchsuchungsbeschlusses" mit der Steuerfahndung kooperiert, ist der Schutzbereich von Art. 13 GG zwar tangiert, aber nicht schwerwiegend beeinträchtigt, so dass ein Verwertungsverbot mit Fernwirkung insoweit nicht in Betracht kommt.