BFH - Beschluss vom 27.11.2018
V B 72/18
Normen:
FGO § 81 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 155; StPO § 249; AO § 15, § 101;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 85
BFH/NV 2019, 202
DStZ 2019, 102
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1230/15

Verwertbarkeit von Niederschriften über Zeugenaussagen im finanzgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwertung von Urkunden

BFH, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen V B 72/18

DRsp Nr. 2019/766

Verwertbarkeit von Niederschriften über Zeugenaussagen im finanzgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwertung von Urkunden

1. NV: Mittelbare (schriftliche) Beweismittel können bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist. 2. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung den unterschiedlichen Beweiswert von Urkunden– und Zeugenbeweis nicht beachtet. 3. NV: Ein Verstoß gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt u.a. vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache (protokollierte Aussage einer Zeugin) bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt lässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. Juni 2018 10 K 1230/15 U,K aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 155; StPO § 249; AO § 15, § 101;

Gründe

I.