I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1989 und 1990 in Deutschland oder aber in Frankreich wohnte und wo er deswegen seine in Deutschland erwirtschafteten Geschäftsführergehälter zu versteuern hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging von der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Er erließ am 30. September 1993 (für 1989) und am 2. November 1993 (für 1990) entsprechende Einkommensteuerbescheide, gegen welche sich der Kläger mit Einsprüchen wandte. Die Einspruchsentscheidung erging am 28. Juli 2003.
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