BFH - Beschluss vom 01.12.2004
I B 163/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 895
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 286/03

Verwirkung - überlange Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen I B 163/04 - Aktenzeichen I S 11/04

DRsp Nr. 2005/4432

Verwirkung - überlange Verfahrensdauer

Die Rechtsfrage, ob die überlange Dauer des Einspruchsverfahrens die Verwirkung des Anspruchs aus Steuerschuldverhältnis nach sich zieht, wurde vom BFH wiederholt ablehnend beantwortet. Die Untätigkeit schafft keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Finanzbehörde auf ihren materiellen Anspruch verzichtet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1989 und 1990 in Deutschland oder aber in Frankreich wohnte und wo er deswegen seine in Deutschland erwirtschafteten Geschäftsführergehälter zu versteuern hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging von der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Er erließ am 30. September 1993 (für 1989) und am 2. November 1993 (für 1990) entsprechende Einkommensteuerbescheide, gegen welche sich der Kläger mit Einsprüchen wandte. Die Einspruchsentscheidung erging am 28. Juli 2003.