Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Juli 2018 - Az.
Dem Antragsgegner wird für die Verteidigung gegen den Vollstreckungsgegenantrag vom 18. Mai 2017 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in C... bewilligt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Mit seiner am 23. August 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den - ihm am 26. Juli 2018 zugestellten - Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Juli 2018, mit dem sein Verfahrenskostenhilfegesuch für die Verteidigung gegen den - mit Verwirkung der titulierten Unterhaltsansprüche in der Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von 17.981EUR begründeten - Vollstreckungsgegenantrag vom 18. Mai 2017 zurückgewiesen worden ist.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 nicht abgeholfen.
2.
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