FG München - Urteil vom 21.04.1996
2 K 3415/96
Normen:
AO § 150 Abs. 2, 3 ; EStG § 25 Abs. 3 S. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf Steuererklärungen von Ausländern ohne ausreichende Deutschkenntnisse; Einkommensteuer 1991

FG München, Urteil vom 21.04.1996 - Aktenzeichen 2 K 3415/96

DRsp Nr. 2002/9497

Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf Steuererklärungen von Ausländern ohne ausreichende Deutschkenntnisse; Einkommensteuer 1991

1. Bei in ihr Heimatland zurückgekehrten, der deutschen Sprache unkundigen ausländischen Arbeitnehmern ist die Unterzeichnung des Antrages auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG - entgegen dem Eigenhändigkeitserfordernis gem. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG - durch einen Bevollmächtigen gem. § 150 Abs. 3 AO zulässig.2. Das Vorliegen einer "längeren Abwesenheit" i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einkommensteuererklärung auf dem Postwege an den Steuerpflichtigen zur Unterschrift hätte geschickt werden können.3. Die fehlenden deutschen Sprachkenntisse begründen einen "geistigen Zustand" i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. EStG, der den Ausländer daran hindert, die Unterschrift unter Beachtung der Erklärungsreichweite von § 150 Abs. 2 AO zu erbringen.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 2, 3 ; EStG § 25 Abs. 3 S. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Es ist streitig, ob ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wirksam gestellt wurde.