BFH - Beschluss vom 24.11.2003
IV B 124/01
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 519
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 180/98

Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

BFH, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen IV B 124/01

DRsp Nr. 2004/2807

Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

1. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrages.2. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).