FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2009
10 K 69/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255;

Verzugszinsen wegen verspäteter Ausgleichszahlung für das Erlöschen eines Erbbaurechts führen zu Werbungskosten; Verzugszinsen; Ausgleichszahlungen; Erbbaurecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 69/08

DRsp Nr. 2010/3625

Verzugszinsen wegen verspäteter Ausgleichszahlung für das Erlöschen eines Erbbaurechts führen zu Werbungskosten; Verzugszinsen; Ausgleichszahlungen; Erbbaurecht

1. Zu der Frage, wann Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus VuV als WK oder als AK zu beurteilen sind. 2. Verzugszinsen wegen verspäteter Ausgleichszahlung für das Erlöschen eines Erbbaurechts führen unabhängig davon, warum verspätet gezahlt worden ist, zu WK.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Verzugszinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.