FG München - Urteil vom 09.11.2009
1 K 1926/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 2;

vGA bei Begleichung privater Verbindlichkeiten vom GmbH-Konto

FG München, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 1926/04

DRsp Nr. 2010/11773

vGA bei Begleichung privater Verbindlichkeiten vom GmbH-Konto

Tätigt der geschäftsführende Gesellschafter Überweisungen vom GmbH-Konto, um private Verbindlichkeiten zu begleichen, so liegen vGA vor.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen sind.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer der Firma A GmbH (im Folgenden A GmbH) in .... Von ... Februar 1999 bis .... März 2002 war deren Alleingeschäftsführer. Nach einem Erbfall ... hielt der Kläger rd. 11,...% der Anteile an der A GmbH.