I.
Streitig ist, ob dem Kläger Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen sind.
Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.
Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer der Firma A GmbH (im Folgenden A GmbH) in .... Von ... Februar 1999 bis .... März 2002 war deren Alleingeschäftsführer. Nach einem Erbfall ... hielt der Kläger rd. 11,...% der Anteile an der A GmbH.
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