FG München - Beschluss vom 10.11.2009
6 V 820/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

vGA bei Überstundenvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 6 V 820/09

DRsp Nr. 2010/1760

vGA bei Überstundenvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Überstundenvergütungen sind nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttungen einzustufen. 2. Im Einzelfall kann eine Überstundenvergütung durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften, beispielsweise, dass eine bestimmte Überstundenvereinbarung nicht nur mit Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen wurde, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen und es für die GmbH keinen nennenswerten Vorteil bringt, wenn sie die Überstundenvergütung nicht an Gesellschafter-Geschäftsführer sondern an fremde Dritte bezahlt.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Eine für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte verschiedene Sachverhalte fest, die der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) auch für die Vorjahre 1991 und 1992, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) beurteilte. Streitig sind im Einzelnen folgende Feststellungen: