BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 93/01
Normen:
AktG § 112 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 946
GmbHR 2003, 846

vGA; Mehrheitsaktionär einer AG

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 93/01

DRsp Nr. 2003/8117

vGA; Mehrheitsaktionär einer AG

1. Die Regeln zur steuerrechtlichen Würdigung von Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können nicht uneingeschränkt auf AG übertragen werden.2. Im Einzelfall kann eine vertragliche Gestaltung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktionär der AG ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sein. In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor. Dasselbe gilt, wenn der Mehrheitsaktionär inzwischen aus dem Vorstand der AG ausgeschieden ist und deren Aufsichtsrat angehört und nunmehr der seine Vorstandstätigkeit betreffende Vertrag nachträglich geändert wird.

Normenkette:

AktG § 112 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Pensionszusage.