BFH - Beschluß vom 25.11.1999
III B 5/99
Normen:
FGO § 53 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 181, 195 Abs. 2, §§ 295, 418 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 844

Vollbeendete OHG; Beweiskraft einer PZU

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen III B 5/99

DRsp Nr. 2000/3699

Vollbeendete OHG; Beweiskraft einer PZU

1. Stirbt ein Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG, ohne dass an seine Stelle weitere Gesellschafter treten, ist der verbleibende Gesellschafter alleiniger Rechtsnachfolger und die OHG als solche kann nicht mehr verfahrensbeteiligt sein. Der Gesamtrechtsnachfolger muss die Ansprüche und Verpflichtungen, die aus der Unternehmertätigkeit des Rechtsvorgängers abgeleitet werden, verfahrensrechtlich abwickeln. 2. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost erbringt eine PZU nach § 3 VwZG i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO als öffentliche Urkunde den vollen Beweis hinsichtlich des in ihr beurkundeten Zustellungsvorgangs. 3. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der PZU bezeugten Tatsache geführt werden. Der Empfänger, der die wirksame Zustellung bestreitet, muss den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erbringen.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 181, 195 Abs. 2, §§ 295, 418 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Beteiligt ist sowohl im Klageverfahren als auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur der ehemalige Gesellschafter A., zugleich als Rechtsnachfolger der verstorbenen, früheren Gesellschafterin B..