Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Beteiligt ist sowohl im Klageverfahren als auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur der ehemalige Gesellschafter A., zugleich als Rechtsnachfolger der verstorbenen, früheren Gesellschafterin B..
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